Informationen zur Leerstandsabgabe

leeres zimmer

Alle Tiroler Gemeinden sind seit 1. Jänner 2023 durch das Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabengesetz (TFLAG) zur Einhebung der Leerstandsabgabe – zusätzlich zur Freizeitwohnsitzabgabe – verpflichtet. 

Das TFLAG versteht unter Leerstand „Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über den Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden“. Als Wohnsitz wurden dafür unter anderem Hauptwohnsitze, Freizeitwohnsitze, Arbeitswohnsitze sowie Wohnsitze für die Dauer des Besuches von Schulen, Universitäten, etc. definiert.

Beispiel: Ein Mieter zieht am 15.02.2023 aus. Der Leerstand zählt ab 01.03.2023. Die Wohnung steht bis einschließlich 17.10.2023 leer. Somit ergibt sich nach dem Gesetz ein Leerstandzeitraum von 7 Monaten (01.03.-30.09.23), da nur volle Monate zu zählen sind. Somit hat der Eigentümer der Wohnung für 7 Monate eine Leerstandsabgabe zu entrichten. Diese Abgabe ist dann bis spätestens 30.04.2024 bei der Gemeinde Aldrans zu erklären und abzuführen.

Die Leerstandsabgabe wurde als Selbstbemessungsabgabe konzipiert. Die Abgabe ist nach der Nutzfläche der Immobilie sowie der Anzahl der Kalendermonate ohne Wohnsitz zu bemessen. Die Abgabenschuldner:innen haben die Abgabe für die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Abgabenansprüche selbst bis zum 30. April des Folgejahres zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlage an die Gemeinde zu entrichten bzw. einen Ausnahmetatbestand glaubhaft zu machen.

  • bis 30 m² Nutzfläche mit 40,00 Euro monatlich
  • von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit 80,00 Euro monatlich 
  • von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit 112,00 Euro monatlich 
  • von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit 160,00 Euro monatlich 
  • von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit 216,00 Euro monatlich 
  • von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit 280,00 Euro monatlich 
  • von mehr als 250 m² Nutzfläche mit 344,00 Euro monatlich

Von der Abgabenpflicht nach § 6 Abs. 1 ausgenommen sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden,

a) die aus rechtlichen, bautechnischen oder vergleichbaren sonstigen Gründen nicht gebrauchstauglich oder nutzbar sind;

b) mit bis zu zwei Wohnungen, in denen der bzw. die Eigentümer des Gebäudes in einer der Wohnungen ihren Hauptwohnsitz hat bzw. haben;

c) die für gewerbliche, land- und forstwirtschaftliche oder berufliche Zwecke verwendet werden, wie insbesondere Ordinationen, Büros, Kanzleien, Privatzimmervermieter und Geschäftslokale;

d) die von den Eigentümern aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können;

e) die trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht zum ortsüblichen Mietzinsvermietet werden können;

f) die betriebstechnisch notwendig sind, Wohnungen im Rahmen land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe sowie Dienst- und Naturalwohnungen;

g) für die ein zeitnaher Eigenbedarf besteht.


Wichtig: Die Selbsterklärung ist auch beim Vorhandensein einer Ausnahme abzugeben - da sonst die Gemeinde ein Ermittlungsverfahren führt, welches von der BH Innsbruck bestraft werden kann!


Zum Online Formular für die Selbsterklärung: Selbsterklärung zur Leerstandsabgabe

Ausgedruckte Formulare liegen im Gemeindeamt Aldrans auf.

28.02.2024